Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 203 Ausnahmen

1 Ei­ne Vor­la­dung kann in an­de­rer als der vor­ge­schrie­be­nen Form und mit ab­ge­kürz­ten Fris­ten er­ge­hen:

a.
in drin­gen­den Fäl­len; oder
b.
mit dem Ein­ver­ständ­nis der vor­zu­la­den­den Per­son.

2 Wer sich am Or­te der Ver­fah­rens­hand­lung oder in Haft be­fin­det, kann so­fort und oh­ne Vor­la­dung ein­ver­nom­men wer­den.

BGE

150 IV 225 (6B_921/2023, 6B_963/2023) from 25. April 2024
Regeste: a Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 205 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie von der Verfahrensleitung zur Verhandlung vorzuladen und hat der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.6). Die Ferienabwesenheit oder anderweitige Verhinderung des zuständigen Staatsanwalts und seiner Stellvertreterin stellt in der Regel keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 205 Abs. 3 StPO für einen Widerruf der Vorladung dar, da die als Partei vorgeladene Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt vertreten werden kann (E. 4.5).

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