Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

1 Wer von ei­ner Straf­be­hör­de vor­ge­la­den wird, hat der Vor­la­dung Fol­ge zu leis­ten.

2 Wer ver­hin­dert ist, ei­ner Vor­la­dung Fol­ge zu leis­ten, hat dies der vor­la­den­den Be­hör­de un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len; er oder sie hat die Ver­hin­de­rung zu be­grün­den und so­weit mög­lich zu be­le­gen.

3 Ei­ne Vor­la­dung kann aus wich­ti­gen Grün­den wi­der­ru­fen wer­den. Der Wi­der­ruf wird erst dann wirk­sam, wenn er der vor­ge­la­de­nen Per­son mit­ge­teilt wor­den ist.

4 Wer ei­ner Vor­la­dung von Staats­an­walt­schaft, Über­tre­tungs­straf­be­hör­de oder Ge­richt un­ent­schul­digt nicht oder zu spät Fol­ge leis­tet, kann mit Ord­nungs­bus­se be­straft und über­dies po­li­zei­lich vor­ge­führt wer­den.

5 Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen über das Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren.

BGE

150 IV 225 (6B_921/2023, 6B_963/2023) from 25. April 2024
Regeste: a Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 205 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie von der Verfahrensleitung zur Verhandlung vorzuladen und hat der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.6). Die Ferienabwesenheit oder anderweitige Verhinderung des zuständigen Staatsanwalts und seiner Stellvertreterin stellt in der Regel keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 205 Abs. 3 StPO für einen Widerruf der Vorladung dar, da die als Partei vorgeladene Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt vertreten werden kann (E. 4.5).

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