Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Ei­ne Per­son kann po­li­zei­lich vor­ge­führt wer­den, wenn:

a.
sie ei­ner Vor­la­dung nicht Fol­ge ge­leis­tet hat;
b.
auf­grund kon­kre­ter An­halts­punk­te an­zu­neh­men ist, sie wer­de ei­ner Vor­la­dung nicht Fol­ge leis­ten;
c.
bei Ver­fah­ren we­gen Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen ihr so­for­ti­ges Er­schei­nen im In­ter­es­se des Ver­fah­rens un­er­läss­lich ist;
d.
sie ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens drin­gend ver­däch­tigt wird und Haft­grün­de zu ver­mu­ten sind.

2 Die Vor­füh­rung wird von der Ver­fah­rens­lei­tung an­ge­ord­net.

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