Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft

1 Die Staats­an­walt­schaft be­fragt die be­schul­dig­te Per­son un­ver­züg­lich und gibt ihr Ge­le­gen­heit, sich zum Tat­ver­dacht und zu den Haft­grün­den zu äus­sern. Sie er­hebt un­ver­züg­lich je­ne Be­wei­se, die zur Er­här­tung oder Ent­kräf­tung des Tat­ver­dachts und der Haft­grün­de ge­eig­net und oh­ne Wei­te­res ver­füg­bar sind.

2 Be­stä­ti­gen sich der Tat­ver­dacht und die Haft­grün­de, so be­an­tragt die Staats­an­walt­schaft dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt un­ver­züg­lich, spä­tes­tens aber in­nert 48 Stun­den seit der Fest­nah­me, die An­ord­nung der Un­ter­su­chungs­haft oder ei­ner Er­satz­mass­nah­me. Sie reicht ih­ren An­trag schrift­lich ein, be­grün­det ihn kurz und legt die we­sent­li­chen Ak­ten bei.

3 Ver­zich­tet sie auf einen Haft­an­trag, so ver­fügt sie die un­ver­züg­li­che Frei­las­sung. Be­an­tragt sie ei­ne Er­satz­mass­nah­me, so trifft sie die er­for­der­li­chen si­chern­den Mass­nah­men.

BGE

150 IV 38 (7B_843/2023) from 20. November 2023
Regeste: a Art. 78 ff. BGG; Art. 222 und 429-431 StPO; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).

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