Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 235 Vollzug der Haft

1 Die in­haf­tier­te Per­son darf in ih­rer per­sön­li­chen Frei­heit nicht stär­ker ein­ge­schränkt wer­den, als es der Haft­zweck so­wie die Ord­nung und Si­cher­heit in der Haft­an­stalt er­for­dern.

2 Die Kon­tak­te zwi­schen der in­haf­tier­ten Per­son und an­de­ren Per­so­nen be­dür­fen der Be­wil­li­gung der Ver­fah­rens­lei­tung. Be­su­che fin­den wenn nö­tig un­ter Auf­sicht statt.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung kon­trol­liert die ein- und aus­ge­hen­de Post, mit Aus­nah­me der Kor­re­spon­denz mit Auf­sichts- und Straf­be­hör­den. Wäh­rend der Si­cher­heits­haft kann sie die­se Auf­ga­be der Staats­an­walt­schaft über­tra­gen.

4 Die in­haf­tier­te Per­son kann mit der Ver­tei­di­gung frei und oh­ne in­halt­li­che Kon­trol­le ver­keh­ren. Be­steht be­grün­de­ter Ver­dacht auf Miss­brauch, so kann die Ver­fah­rens­lei­tung mit Ge­neh­mi­gung des Zwangs­mass­nah­men­ge­richts den frei­en Ver­kehr be­fris­tet ein­schrän­ken; sie er­öff­net die Be­schrän­kun­gen der in­haf­tier­ten Per­son und der Ver­tei­di­gung vor­gän­gig.

5 Die Kan­to­ne re­geln die Rech­te und Pflich­ten der in­haf­tier­ten Per­so­nen, ih­re Be­schwer­demög­lich­kei­ten, die Dis­zi­plin­ar­mass­nah­men so­wie die Auf­sicht über die Haft­an­stal­ten.

BGE

149 I 161 (6B_1206/2021) from 30. März 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2, 13 Abs. 1, 36 BV; Art. 8 EMRK; Art. 75 Abs. 3 StGB; Art. 35 lit. j und Art. 89 des Waadtländer Reglements vom 16. August 2017 über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC); Kontrolle der Korrespondenz eines Gefangenen durch die Strafvollzugsanstalt. Abgesehen von den Gründen für die Ordnung und Sicherheit der Strafvollzugsanstalt werden die Beziehungen eines Gefangenen zur Aussenwelt durch den Vollzugsplan geregelt (Art. 75 Abs. 3 StGB und Art. 35 lit. j RSPC). In diesem Rahmen erfordern die positiven Verpflichtungen zur effektiven Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) bei kindlichen Opfern, die dem Risiko von Sekundärviktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung ausgesetzt sein können, besondere Schutzmassnahmen bis hinein in die Beziehungen der Personen untereinander. Insbesondere besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV) am Persönlichkeitsschutz von Kindern, als Opfer eines besonders schweren Verbrechens, bei der Kontrolle der Korrespondenz ihres Vaters, der diese Straftaten begangen hat (E. 5).

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