Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann der be­schul­dig­ten Per­son be­wil­li­gen, Frei­heits­s­tra­fen oder frei­heits­ent­zie­hen­de Mass­nah­men vor­zei­tig an­zu­tre­ten, so­fern der Stand des Ver­fah­rens es er­laubt und so­fern der Zweck der Un­ter­su­chungs- oder der Si­cher­heits­haft dem nicht ent­ge­gen­steht.118

2 Ist be­reits An­kla­ge er­ho­ben wor­den, so gibt die Ver­fah­rens­lei­tung der Staats­an­walt­schaft Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.

3 Bund und Kan­to­ne kön­nen vor­se­hen, dass der vor­zei­ti­ge Mass­nah­men­voll­zug der Zu­stim­mung der Voll­zugs­be­hör­den be­darf.

4 Mit dem Ein­tritt in die Voll­zugs­an­stalt tritt die be­schul­dig­te Per­son ih­re Stra­fe oder Mass­nah­me an; sie un­ter­steht von die­sem Zeit­punkt an dem Voll­zugs­re­gime.119

118 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

119 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

149 I 366 (2C_523/2021) from 25. April 2023
Regeste: Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Ziff. 5 EMRK; Art. 59 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO; Frage der Staatshaftung wegen Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in ungeeigneten Einrichtungen. Bestimmung der Dauer, während der der Beschwerdeführer in einer für den Vollzug der angeordneten Massnahme ungeeigneten Einrichtung untergebracht war; Mitberücksichtigung der Phase des vorzeitig angeordneten Massnahmenvollzugs (E. 7). Die resultierende Wartezeit bzw. Organisationshaft von rund 17 Monaten kann unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls nicht mehr als vereinbar mit den konventionsrechtlichen Vorgaben betrachtet werden (E. 8).

150 I 50 (7B_471/2023) from 3. Januar 2024
Regeste: Art. 10 Abs. 2, Art. 13 und 36 BV, Art. 8 EMRK, Art. 236 StPO, Art. 74 und 84 StGB sowie Art. 82 des Reglements des Kantons Waadt über den Status verurteilter Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden (RSPC); Prüfung, ob die in Art. 82 Abs. 5 RSPC vorgesehenen Kriterien für Intimbesuche mit Konventions-, Verfassungs- und Bundesrecht vereinbar sind. Unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 84 StGB sind "eheliche" oder intime Besuche in erster Linie den Angehörigen der inhaftierten Person vorbehalten (E. 3.2.1-3.2.5). Die Kantone sind dafür zuständig, das Besuchsrecht inhaftierter Personen zu regeln und festzulegen, welche Personen unter den Begriff der Angehörigen fallen. Im Kanton Waadt gibt Art. 82 Abs. 5 RSPC verurteilten Personen das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Intimbesuche in Anspruch zu nehmen (E. 3.2.6). Im Lichte des durch Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 84 StGB definierten Begriffs der Angehörigen sind die vom Waadtländer Recht vorgesehenen Voraussetzungen für Intimbesuche mit Konventions-, Verfassungs- und Bundesrecht vereinbar (E. 3.2.8).

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