Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 237 Allgemeine Bestimmungen

1 Das zu­stän­di­ge Ge­richt ord­net an Stel­le der Un­ter­su­chungs- oder der Si­cher­heits­haft ei­ne oder meh­re­re mil­de­re Mass­nah­men an, wenn sie den glei­chen Zweck wie die Haft er­fül­len.

2 Er­satz­mass­nah­men sind na­ment­lich:

a.
die Si­cher­heits­leis­tung;
b.
die Aus­weis- und Schrif­ten­sper­re;
c.
die Auf­la­ge, sich nur oder sich nicht an ei­nem be­stimm­ten Ort oder in ei­nem be­stimm­ten Haus auf­zu­hal­ten;
d.
die Auf­la­ge, sich re­gel­mäs­sig bei ei­ner Amts­stel­le zu mel­den;
e.
die Auf­la­ge, ei­ner ge­re­gel­ten Ar­beit nach­zu­ge­hen;
f.
die Auf­la­ge, sich ei­ner ärzt­li­chen Be­hand­lung oder ei­ner Kon­trol­le zu un­ter­zie­hen;
g.
das Ver­bot, mit be­stimm­ten Per­so­nen Kon­tak­te zu pfle­gen.

3 Das Ge­richt kann zur Über­wa­chung sol­cher Er­satz­mass­nah­men den Ein­satz tech­ni­scher Ge­rä­te und de­ren fes­te Ver­bin­dung mit der zu über­wa­chen­den Per­son an­ord­nen.

4 An­ord­nung und An­fech­tung von Er­satz­mass­nah­men rich­ten sich sinn­ge­mä­ss nach den Vor­schrif­ten über die Un­ter­su­chungs- und die Si­cher­heits­haft.

5 Das Ge­richt kann die Er­satz­mass­nah­men je­der­zeit wi­der­ru­fen, an­de­re Er­satz­mass­nah­men oder die Un­ter­su­chungs- oder die Si­cher­heits­haft an­ord­nen, wenn neue Um­stän­de dies er­for­dern oder die be­schul­dig­te Per­son die ihr ge­mach­ten Auf­la­gen nicht er­füllt.

BGE

147 IV 336 (1B_26/2021) from 6. April 2021
Regeste: Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine auf drei Monate befristete Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft nur zwei Monate Haft beantragt hat (E. 2.3 und 2.4).

150 IV 149 (7B_155/2024) from 5. März 2024
Regeste: a aArt. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 221 Abs. 1bis StPO; Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach alter und revidierter StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024). Bisherige Praxis gestützt auf aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO (E. 3.1). Entstehungsgeschichte des neuen Art. 221 Abs. 1bis StPO (E. 3.2). Anlasstat (lit. a) und Prognose einer "ernsthaften und unmittelbaren Gefahr" für ein gleichartiges schweres Verbrechen (lit. b) (E. 3.6.1-3.6.5). Unmittelbar sicherheitsgefährdender Charakter des Deliktes (lit. a) (E. 3.7). Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohne Vortatenerfordernis sowohl nach alter als auch nach revidierter StPO im vorliegenden Fall bejaht (E. 2-3.8).

150 IV 360 (7B_583/2024, 7B_653/2024) from 25. Juni 2024
Regeste: Art. 221 Abs. 1bis StPO; Untersuchungshaft; qualifizierte Wiederholungsgefahr. Art. 221 Abs. 1bis StPO verankert einen ausnahmsweise zulässigen Grund für die Anordnung von Untersuchungshaft. Er sieht im Vergleich zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vor, die als Ausgleich dafür eingeführt wurde, dass im Vergleich zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auf das Vortatenerfordernis verzichtet wird. Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gelangt aber nur unter den restriktiven, kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung, die in den lit. a und b von Art. 221 Abs. 1bis StPO aufgeführt sind. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt, dass die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Der Begriff des schweren Verbrechens bezieht sich auf die in Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO genannten geschützten Rechtsgüter, d.h. die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person. Die Formulierung "unmittelbar" verdeutlicht, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Verbrechen in naher Zukunft drohen müssen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist (E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer, dessen Strafregister keine Einträge aufweist, in Untersuchungshaft zu belassen, da er aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens ein unmittelbares Risiko darstellt, ähnlich schwere Verbrechen zu begehen wie jene, die ihm im Strafverfahren vorgeworfen werden, nämlich die schweren Verbrechen der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) (E. 3.4).

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