Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung

1 Die Si­cher­heits­leis­tung wird frei­ge­ge­ben, wenn:

a.
der Haft­grund weg­ge­fal­len ist;
b.
das Straf­ver­fah­ren durch Ein­stel­lung oder Frei­spruch rechts­kräf­tig ab­ge­schlos­sen wur­de;
c.
die be­schul­dig­te Per­son die frei­heits­ent­zie­hen­de Sank­ti­on an­ge­tre­ten hat.

2 Wird die von der be­schul­dig­ten Per­son ge­leis­te­te Si­cher­heits­leis­tung frei­ge­ge­ben, so kann sie zur De­ckung der Geld­stra­fen, Bus­sen, Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen ver­wen­det wer­den, die der be­schul­dig­ten Per­son auf­er­legt wor­den sind.

3 Über die Frei­ga­be ent­schei­det die Be­hör­de, bei der die Sa­che hän­gig ist oder zu­letzt hän­gig war.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden