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Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. 3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. |