Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 242 Durchführung

1 Die durch­füh­ren­den Be­hör­den oder Per­so­nen tref­fen ge­eig­ne­te Si­cher­heits­vor­keh­ren, um das Ziel der Mass­nah­me zu er­rei­chen.

2 Sie kön­nen Per­so­nen un­ter­sa­gen, sich wäh­rend der Durch­su­chung oder Un­ter­su­chung zu ent­fer­nen.

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