Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 244 Grundsatz

1 Häu­ser, Woh­nun­gen und an­de­re nicht all­ge­mein zu­gäng­li­che Räu­me dür­fen nur mit Ein­wil­li­gung der be­rech­tig­ten Per­son durch­sucht wer­den.

2 Die Ein­wil­li­gung der be­rech­tig­ten Per­son ist nicht nö­tig, wenn zu ver­mu­ten ist, dass in die­sen Räu­men:

a.
ge­such­te Per­so­nen an­we­send sind;
b.
Tat­spu­ren oder zu be­schlag­nah­men­de Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te vor­han­den sind;
c.
Straf­ta­ten be­gan­gen wer­den.

BGE

149 IV 369 (6B_821/2021) from 6. September 2023
Regeste: Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).

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