Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 250 Durchführung

1 Die Durch­su­chung von Per­so­nen um­fasst die Kon­trol­le der Klei­der, der mit­ge­führ­ten Ge­gen­stän­de, Be­hält­nis­se und Fahr­zeu­ge, der Kör­pero­ber­flä­che und der ein­seh­ba­ren Kör­per­öff­nun­gen und Kör­per­höh­len.

2 Durch­su­chun­gen, die in den In­tim­be­reich der Be­trof­fe­nen ein­grei­fen, wer­den von Per­so­nen des glei­chen Ge­schlechts oder von ei­ner Ärz­tin oder ei­nem Arzt durch­ge­führt, es sei denn, die Mass­nah­me dul­de kei­nen Auf­schub.

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