Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 263 Grundsatz

1 Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te ei­ner be­schul­dig­ten Per­son oder ei­ner Dritt­per­son kön­nen be­schlag­nahmt wer­den, wenn die Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te vor­aus­sicht­lich:

a.
als Be­weis­mit­tel ge­braucht wer­den;
b.
zur Si­cher­stel­lung von Ver­fah­rens­kos­ten, Geld­stra­fen, Bus­sen und Ent­schä­di­gun­gen ge­braucht wer­den;
c.
den Ge­schä­dig­ten zu­rück­zu­ge­ben sind;
d.
ein­zu­zie­hen sind;
e.144
zur De­ckung von Er­satz­for­de­run­gen des Staa­tes ge­mä­ss Ar­ti­kel 71 StGB145 ge­braucht wer­den.

2 Die Be­schlag­nah­me ist mit ei­nem schrift­li­chen, kurz be­grün­de­ten Be­fehl an­zu­ord­nen. In drin­gen­den Fäl­len kann sie münd­lich an­ge­ord­net wer­den, ist aber nach­träg­lich schrift­lich zu be­stä­ti­gen.

3 Ist Ge­fahr im Ver­zug, so kön­nen die Po­li­zei oder Pri­va­te Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te zu­han­den der Staats­an­walt­schaft oder der Ge­rich­te vor­läu­fig si­cher­stel­len.

144 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

145 SR 311.0

BGE

148 IV 74 (1B_59/2021) from 18. Oktober 2021
Regeste: Art. 266 StPO; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).

149 IV 369 (6B_821/2021) from 6. September 2023
Regeste: Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).

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