|
|
|
Art. 263 Grundsatz
1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. 144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). BGE
148 IV 74 (1B_59/2021) from 18. Oktober 2021
Regeste: Art. 266 StPO; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).
149 IV 369 (6B_821/2021) from 6. September 2023
Regeste: Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4). |
