Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 264 Einschränkungen

1 Nicht be­schlag­nahmt wer­den dür­fen, un­ge­ach­tet des Or­tes, wo sie sich be­fin­den, und des Zeit­punk­tes, in wel­chem sie ge­schaf­fen wor­den sind:

a.
Un­ter­la­gen aus dem Ver­kehr der be­schul­dig­ten Per­son mit ih­rer Ver­tei­di­gung;
b.
per­sön­li­che Auf­zeich­nun­gen und Kor­re­spon­denz der be­schul­dig­ten Per­son, wenn ihr In­ter­es­se am Schutz der Per­sön­lich­keit das Straf­ver­fol­gungs­in­ter­es­se über­wiegt;
c.146
Ge­gen­stän­de und Un­ter­la­gen aus dem Ver­kehr der be­schul­dig­ten Per­son mit Per­so­nen, die nach den Ar­ti­keln 170–173 das Zeug­nis ver­wei­gern kön­nen und im glei­chen Sach­zu­sam­men­hang nicht sel­ber be­schul­digt sind;
d.147
Ge­gen­stän­de und Un­ter­la­gen aus dem Ver­kehr ei­ner an­de­ren Per­son mit ih­rer An­wäl­tin oder ih­rem An­walt, so­fern die An­wäl­tin oder der An­walt nach dem An­walts­ge­setz vom 23. Ju­ni 2000148 zur Ver­tre­tung vor schwei­ze­ri­schen Ge­rich­ten be­rech­tigt ist und im glei­chen Sach­zu­sam­men­hang nicht sel­ber be­schul­digt ist.

2 Die Ein­schrän­kun­gen nach Ab­satz 1 gel­ten nicht für Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te, die zur Rück­ga­be an die ge­schä­dig­te Per­son oder zur Ein­zie­hung be­schlag­nahmt wer­den müs­sen.

3 Macht die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber gel­tend, ei­ne Be­schlag­nah­me von Ge­gen­stän­den oder Ver­mö­gens­wer­ten sei nicht zu­läs­sig, so ge­hen die Straf­be­hör­den nach den Vor­schrif­ten über die Sie­ge­lung vor.149

146 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die An­pas­sung von ver­fah­rens­recht­li­chen Be­stim­mun­gen zum an­walt­li­chen Be­rufs­ge­heim­nis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

147 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die An­pas­sung von ver­fah­rens­recht­li­chen Be­stim­mun­gen zum an­walt­li­chen Be­rufs­ge­heim­nis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

148 SR 935.61

149 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

147 IV 385 (1B_333/2020) from 22. Juni 2021
Regeste: Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 2, 4, 13, 21 ff., 27 ff. BGFA, Art. 321 StGB; Tragweite des von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO gewährleisteten Schutzes hinsichtlich des betroffenen Anwalts. Der Schutz des Berufsgeheimnisses, den Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrem im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Anwalt verleiht, beschränkt sich in Anbetracht namentlich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzgebungsarbeiten auf Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz zur Berufsausübung berechtigt sind (E. 2).

148 IV 221 (1B_432/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 3, 25 Abs. 1 sowie Art. 50 VStrR; Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO; Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren. Zweck der Siegelung ist, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet. Im Entsiegelungsverfahren hat daher nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als angebracht, darf mit der Siegelung nicht zugewartet werden, sondern ist dies nach sofortiger Siegelung der Geräte ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, anzuordnen. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung der Geräte und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden (E. 2 und 3). Die Vornahme der Entsperrung der Geräte und der Datenspiegelung vor der Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragte Behörde stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten und deren Vernichtung sowie zur Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führt (E. 4).

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