Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 265 Herausgabepflicht

1 Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber ist ver­pflich­tet, Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te, die be­schlag­nahmt wer­den sol­len, her­aus­zu­ge­ben.

2 Kei­ne Her­aus­ga­be­pflicht ha­ben:

a.
die be­schul­dig­te Per­son;
b.
Per­so­nen, die zur Aus­sa­ge- oder Zeug­nis­ver­wei­ge­rung be­rech­tigt sind, im Um­fang ih­res Ver­wei­ge­rungs­rechts;
c.
Un­ter­neh­men, wenn sie sich durch die Her­aus­ga­be selbst der­art be­las­ten wür­den, dass sie:
1.
straf­recht­lich ver­ant­wort­lich ge­macht wer­den könn­ten, oder
2.
zi­vil­recht­lich ver­ant­wort­lich ge­macht wer­den könn­ten, und wenn das Schut­z­in­ter­es­se das Straf­ver­fol­gungs­in­ter­es­se über­wiegt.

3 Die Straf­be­hör­de kann die zur Her­aus­ga­be ver­pflich­te­te Per­son zur Her­aus­ga­be auf­for­dern, ihr ei­ne Frist set­zen und sie für den Fall der Nicht­be­ach­tung auf die Straf­dro­hung von Ar­ti­kel 292 StGB150 oder die Mög­lich­keit ei­ner Ord­nungs­bus­se hin­wei­sen.

4 Zwangs­mass­nah­men sind nur zu­läs­sig, wenn die Her­aus­ga­be ver­wei­gert wur­de oder an­zu­neh­men ist, dass die Auf­for­de­rung zur Her­aus­ga­be den Zweck der Mass­nah­me ver­ei­teln wür­de.

BGE

148 IV 221 (1B_432/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 3, 25 Abs. 1 sowie Art. 50 VStrR; Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO; Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren. Zweck der Siegelung ist, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet. Im Entsiegelungsverfahren hat daher nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als angebracht, darf mit der Siegelung nicht zugewartet werden, sondern ist dies nach sofortiger Siegelung der Geräte ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, anzuordnen. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung der Geräte und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden (E. 2 und 3). Die Vornahme der Entsperrung der Geräte und der Datenspiegelung vor der Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragte Behörde stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten und deren Vernichtung sowie zur Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führt (E. 4).

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

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