Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung

1 Vom Ver­mö­gen der be­schul­dig­ten Per­son kann so viel be­schlag­nahmt wer­den, als vor­aus­sicht­lich nö­tig ist zur De­ckung:

a.
der Ver­fah­rens­kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen;
b.
der Geld­stra­fen und Bus­sen.

2 Die Straf­be­hör­de nimmt bei der Be­schlag­nah­me auf die Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se der be­schul­dig­ten Per­son und ih­rer Fa­mi­lie Rück­sicht.

3 Von der Be­schlag­nah­me aus­ge­nom­men sind Ver­mö­gens­wer­te, die nach den Ar­ti­keln 92–94 SchKG153 nicht pfänd­bar sind.

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