Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen

1 Ist in ei­nem Fall Bun­des­ge­richts­bar­keit ge­ge­ben, ist die Sa­che dring­lich und sind die Straf­be­hör­den des Bun­des noch nicht tä­tig ge­wor­den, so kön­nen die po­li­zei­li­chen Er­mitt­lun­gen und die Un­ter­su­chung auch von den kan­to­na­len Be­hör­den durch­ge­führt wer­den, die nach den Ge­richts­stands­re­geln ört­lich zu­stän­dig wä­ren. Die Staats­an­walt­schaft des Bun­des ist un­ver­züg­lich zu ori­en­tie­ren; der Fall ist ihr so bald als mög­lich zu über­ge­ben be­zie­hungs­wei­se zum Ent­scheid nach Ar­ti­kel 25 oder 26 zu un­ter­brei­ten.

2 Bei Straf­ta­ten, die ganz oder teil­wei­se in meh­re­ren Kan­to­nen oder im Aus­land be­gan­gen wor­den sind und bei de­nen die Zu­stän­dig­keit des Bun­des oder ei­nes Kan­tons noch nicht fest­steht, kön­nen die Straf­be­hör­den des Bun­des ers­te Er­mitt­lun­gen durch­füh­ren.

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