Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung

1 Die Über­wa­chung des Post- und des Fern­mel­de­ver­kehrs be­darf der Ge­neh­mi­gung durch das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt.

2 Er­ge­ben die Er­mitt­lun­gen, dass die zu über­wa­chen­de Per­son in ra­scher Fol­ge den Fern­mel­de­dienst wech­selt, so kann das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt aus­nahms­wei­se die Über­wa­chung al­ler iden­ti­fi­zier­ten Diens­te be­wil­li­gen, über wel­che die zu über­wa­chen­de Per­son ih­ren Fern­mel­de­ver­kehr ab­wi­ckelt, oh­ne dass je­des Mal ei­ne Ge­neh­mi­gung im Ein­zel­fall nö­tig ist (Rah­men­be­wil­li­gung).186 Die Staats­an­walt­schaft un­ter­brei­tet dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt mo­nat­lich und nach Ab­schluss der Über­wa­chung einen Be­richt zur Ge­neh­mi­gung.

3 Er­for­dert die Über­wa­chung ei­nes Diens­tes im Rah­men ei­ner Rah­men­be­wil­li­gung Vor­keh­ren zum Schutz von Be­rufs­ge­heim­nis­sen und sind die Vor­keh­ren in der Rah­men­be­wil­li­gung nicht ent­hal­ten, so ist die­se ein­zel­ne Über­wa­chung dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt zur Ge­neh­mi­gung zu un­ter­brei­ten.187

186 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 be­tref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

187 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 be­tref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

BGE

150 IV 139 (7B_159/2022, 7B_160/2022) from 11. Januar 2024
Regeste: Art. 141, 274, 277 und 278 StPO; Zuständigkeit zur Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer rechtshilfeweise erwirkten Überwachung einer verschlüsselten Kommunikationsplattform im Rahmen einer international koordinierten Strafverfolgungsaktion ("Operation Trojan Shield"). Internationalstrafrechtlicher Grundsatz der Territorialität und Rechtshilfeerfordernis bei Überwachungen von verschlüsselten Kommunikationsplattformen im sogenannten Darknet; anwendbares Recht (E. 5.1). Anwendungsfälle von Art. 269 ff., insbesondere Art. 278 StPO (Genehmigung von Zufallsfunden). Der hier beurteilte Überwachungssachverhalt fällt nicht darunter (E. 5.2-5.6). In Fällen wie dem vorliegenden drängt sich auch keine "analoge" Anwendung von Art. 278 StPO und keine Annahme einer "Gesetzeslücke" auf, mit der de lege lata eine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes zur Vorab-Genehmigung der Verwertbarkeit von rechtshilfeweise erlangten Aufzeichnungen begründet werden könnte. Dem Sachgericht ist diesbezüglich nicht vorzugreifen (E. 5.7). Darüber hinaus wäre hier auch kein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ersichtlich gewesen (E. 5.8). Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes war wegen Unzuständigkeit aufzuheben (E. 5.9).

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