Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 274 Genehmigungsverfahren

1 Die Staats­an­walt­schaft reicht dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt in­nert 24 Stun­den seit der An­ord­nung der Über­wa­chung oder der Aus­kunft­s­er­tei­lung fol­gen­de Un­ter­la­gen ein:

a.
die An­ord­nung;
b.
die Be­grün­dung und die für die Ge­neh­mi­gung we­sent­li­chen Ver­fah­rens­ak­ten.

2 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det mit kur­z­er Be­grün­dung in­nert 5 Ta­gen seit der An­ord­nung der Über­wa­chung oder der Aus­kunft­s­er­tei­lung. Es kann die Ge­neh­mi­gung vor­läu­fig oder mit Auf­la­gen er­tei­len oder ei­ne Er­gän­zung der Ak­ten oder wei­te­re Ab­klä­run­gen ver­lan­gen.

3 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt er­öff­net den Ent­scheid un­ver­züg­lich der Staats­an­walt­schaft so­wie dem Dienst für die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs nach Ar­ti­kel 3 BÜPF192.193

4 Die Ge­neh­mi­gung äus­sert sich aus­drück­lich dar­über:

a.
wel­che Vor­keh­ren zum Schutz von Be­rufs­ge­heim­nis­sen ge­trof­fen wer­den müs­sen;
b.
ob in nicht öf­fent­li­che Räum­lich­kei­ten ein­ge­drun­gen wer­den darf, um be­son­de­re In­for­ma­tik­pro­gram­me zur Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs in das be­tref­fen­de Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem ein­zu­schleu­sen.194

5 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt er­teilt die Ge­neh­mi­gung für höchs­tens 3 Mo­na­te. Die Ge­neh­mi­gung kann ein- oder mehr­mals um je­weils höchs­tens 3 Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Ist ei­ne Ver­län­ge­rung not­wen­dig, so stellt die Staats­an­walt­schaft vor Ab­lauf der be­wil­lig­ten Dau­er einen be­grün­de­ten Ver­län­ge­rungs­an­trag.

192 SR 780.1

193 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 be­tref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

194 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 be­tref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

BGE

150 IV 139 (7B_159/2022, 7B_160/2022) from 11. Januar 2024
Regeste: Art. 141, 274, 277 und 278 StPO; Zuständigkeit zur Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer rechtshilfeweise erwirkten Überwachung einer verschlüsselten Kommunikationsplattform im Rahmen einer international koordinierten Strafverfolgungsaktion ("Operation Trojan Shield"). Internationalstrafrechtlicher Grundsatz der Territorialität und Rechtshilfeerfordernis bei Überwachungen von verschlüsselten Kommunikationsplattformen im sogenannten Darknet; anwendbares Recht (E. 5.1). Anwendungsfälle von Art. 269 ff., insbesondere Art. 278 StPO (Genehmigung von Zufallsfunden). Der hier beurteilte Überwachungssachverhalt fällt nicht darunter (E. 5.2-5.6). In Fällen wie dem vorliegenden drängt sich auch keine "analoge" Anwendung von Art. 278 StPO und keine Annahme einer "Gesetzeslücke" auf, mit der de lege lata eine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes zur Vorab-Genehmigung der Verwertbarkeit von rechtshilfeweise erlangten Aufzeichnungen begründet werden könnte. Dem Sachgericht ist diesbezüglich nicht vorzugreifen (E. 5.7). Darüber hinaus wäre hier auch kein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ersichtlich gewesen (E. 5.8). Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes war wegen Unzuständigkeit aufzuheben (E. 5.9).

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