Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse

1 Die aus ge­neh­mig­ten Über­wa­chun­gen stam­men­den Auf­zeich­nun­gen, die für das Straf­ver­fah­ren nicht not­wen­dig sind, wer­den von den Ver­fah­rens­ak­ten ge­son­dert auf­be­wahrt und un­mit­tel­bar nach Ab­schluss des Ver­fah­rens ver­nich­tet.

2 Post­sen­dun­gen kön­nen so lan­ge si­cher­ge­stellt wer­den, als dies für das Straf­ver­fah­ren not­wen­dig ist; sie sind den Adres­sa­tin­nen und Adres­sa­ten her­aus­zu­ge­ben, so­bald es der Stand des Ver­fah­rens er­laubt.

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