Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen

1 Do­ku­men­te und Da­ten­trä­ger aus nicht ge­neh­mig­ten Über­wa­chun­gen sind so­fort zu ver­nich­ten. Post­sen­dun­gen sind so­fort den Adres­sa­tin­nen und Adres­sa­ten zu­zu­stel­len.

2 Durch die Über­wa­chung ge­won­ne­ne Er­kennt­nis­se dür­fen nicht ver­wer­tet wer­den.

BGE

150 IV 139 (7B_159/2022, 7B_160/2022) from 11. Januar 2024
Regeste: Art. 141, 274, 277 und 278 StPO; Zuständigkeit zur Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer rechtshilfeweise erwirkten Überwachung einer verschlüsselten Kommunikationsplattform im Rahmen einer international koordinierten Strafverfolgungsaktion ("Operation Trojan Shield"). Internationalstrafrechtlicher Grundsatz der Territorialität und Rechtshilfeerfordernis bei Überwachungen von verschlüsselten Kommunikationsplattformen im sogenannten Darknet; anwendbares Recht (E. 5.1). Anwendungsfälle von Art. 269 ff., insbesondere Art. 278 StPO (Genehmigung von Zufallsfunden). Der hier beurteilte Überwachungssachverhalt fällt nicht darunter (E. 5.2-5.6). In Fällen wie dem vorliegenden drängt sich auch keine "analoge" Anwendung von Art. 278 StPO und keine Annahme einer "Gesetzeslücke" auf, mit der de lege lata eine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes zur Vorab-Genehmigung der Verwertbarkeit von rechtshilfeweise erlangten Aufzeichnungen begründet werden könnte. Dem Sachgericht ist diesbezüglich nicht vorzugreifen (E. 5.7). Darüber hinaus wäre hier auch kein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ersichtlich gewesen (E. 5.8). Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes war wegen Unzuständigkeit aufzuheben (E. 5.9).

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