Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 284 Grundsatz

Zur Auf­klä­rung von Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen kann das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt auf An­trag der Staats­an­walt­schaft die Über­wa­chung der Be­zie­hun­gen zwi­schen ei­ner be­schul­dig­ten Per­son und ei­ner Bank oder ei­nem ban­k­ähn­li­chen In­sti­tut an­ord­nen.

BGE

147 IV 471 (6B_536/2020) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).

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