Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 289 Genehmigungsverfahren

1 Der Ein­satz ei­ner ver­deck­ten Er­mitt­le­rin oder ei­nes ver­deck­ten Er­mitt­lers be­darf der Ge­neh­mi­gung durch das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt.

2 Die Staats­an­walt­schaft reicht dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt in­nert 24 Stun­den seit der An­ord­nung der ver­deck­ten Er­mitt­lung fol­gen­de Un­ter­la­gen ein:

a.
die An­ord­nung;
b.
die Be­grün­dung und die für die Ge­neh­mi­gung we­sent­li­chen Ver­fah­rens­ak­ten.

3 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det mit kur­z­er Be­grün­dung in­nert 5 Ta­gen seit der An­ord­nung der ver­deck­ten Er­mitt­lung. Es kann die Ge­neh­mi­gung vor­läu­fig oder mit Auf­la­gen er­tei­len oder ei­ne Er­gän­zung der Ak­ten oder wei­te­re Ab­klä­run­gen ver­lan­gen.

4 Die Ge­neh­mi­gung äus­sert sich aus­drück­lich dar­über, ob es er­laubt ist:

a.
Ur­kun­den zum Auf­bau oder zur Auf­recht­er­hal­tung ei­ner Le­gen­de her­zu­stel­len oder zu ver­än­dern;
b.
die An­ony­mi­tät zu­zu­si­chern;
c.
Per­so­nen ein­zu­set­zen, die über kei­ne po­li­zei­li­che Aus­bil­dung ver­fü­gen.

5 Die Ge­neh­mi­gung wird für höchs­tens 12 Mo­na­te er­teilt. Sie kann ein­mal oder mehr­mals um je­weils 6 Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Ist ei­ne Ver­län­ge­rung not­wen­dig, so stellt die Staats­an­walt­schaft vor Ab­lauf der be­wil­lig­ten Dau­er einen be­grün­de­ten Ver­län­ge­rungs­an­trag.

6 Wird die Ge­neh­mi­gung nicht er­teilt oder wur­de kei­ne Ge­neh­mi­gung ein­ge­holt, so be­en­det die Staats­an­walt­schaft den Ein­satz un­ver­züg­lich. Sämt­li­che Auf­zeich­nun­gen sind so­fort zu ver­nich­ten. Durch die ver­deck­te Er­mitt­lung ge­won­ne­ne Er­kennt­nis­se dür­fen nicht ver­wer­tet wer­den.

BGE

148 IV 82 (1B_404/2021) from 19. Oktober 2021
Regeste: Art. 298a ff. StPO; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweisen, die im Rahmen einer angeblich rechtswidrigen verdeckten Fahndung erhoben wurden. Gesetzliche Regelung und Definition der verdeckten Fahndung, der Observation und der verdeckten Ermittlung gemäss StPO (E. 5.1). Mangels einer lex specialis zur Behandlung von Beweismitteln, die im Rahmen einer rechtswidrigen verdeckten Fahndung bzw. rechtswidrigen Observation erhoben wurden, sind diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen anwendbar (E. 5.3). Da die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise laut angefochtenem Entscheid weder zurückgegeben noch sofort vernichtet werden sollen, droht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 5.4).

148 IV 205 (6B_210/2021) from 24. März 2022
Regeste: Art. 3, Art. 113, Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 293 Abs. 4 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; verdeckte Ermittlung; Selbstbelastungsfreiheit; Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8).

150 IV 308 (7B_6/2024) from 6. Mai 2024
Regeste: Art. 140, 141, 285a ff. StPO; verdeckte Ermittlung und Territorialitätsprinzip. Im Rahmen einer durch das Zwangsmassnahmengericht rechtsgültig genehmigten verdeckten Ermittlung (gestützt auf Art. 285a ff. StPO; E. 2.3) stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische verdeckte Ermittler, die sich in der Schweiz befinden, an einen Dritten, der sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, keine amtliche Handlung dar, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfalten würde (zu diesem Begriff E. 2.4.2 und 2.4.3). Die verdeckte Ermittlung verstösst daher aufgrund des Einsatzortes und der Vorgehensweise der verdeckten Ermittler im vorliegenden Fall nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 2.7 und 2.8).

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