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Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der Instruktionen pflichtgemäss durch. 2 Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen. |