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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler

1 Ver­deck­te Er­mitt­le­rin­nen und Er­mitt­ler füh­ren ih­ren Ein­satz im Rah­men der In­struk­tio­nen pflicht­ge­mä­ss durch.

2 Sie be­rich­ten der Füh­rungs­per­son lau­fend und voll­stän­dig über ih­re Tä­tig­keit und ih­re Fest­stel­lun­gen.