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Art. 298 Mitteilung
1 Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist. 2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
3 Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. BGE
149 I 218 (1C_39/2021) from 29. November 2022
Regeste: a Rechtsschutz gegen die präventive verdeckte Fahndung (§ 36septies Abs. 4 und 5 Gesetz des Kantons Solothurn über die Kantonspolizei - KapoG/SO). Die vorgesehene nachträgliche Beschwerde an das Obergericht (E. 6.3.1) setzt voraus, dass die betroffene Person nachträglich über die verdeckte Fahndung informiert wird. Aufhebung von § 36septies Abs. 4 Satz 2 KapoG/ SO, wonach diese Benachrichtigung - abweichend von der Regelung in der StPO (vgl. Art. 298d Abs. 4 StPO) - aufgeschoben oder unterlassen werden kann (E. 6.3.2).
149 IV 369 (6B_821/2021) from 6. September 2023
Regeste: Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4). |