Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 298 Mitteilung

1 Die Staats­an­walt­schaft teilt der be­schul­dig­ten Per­son spä­tes­tens mit Ab­schluss des Vor­ver­fah­rens mit, dass ge­gen sie ver­deckt er­mit­telt wor­den ist.

2 Die Mit­tei­lung kann mit Zu­stim­mung des Zwangs­mass­nah­men­ge­richts auf­ge­scho­ben oder un­ter­las­sen wer­den, wenn:

a.
die Er­kennt­nis­se nicht zu Be­weis­zwe­cken ver­wen­det wer­den; und
b.
der Auf­schub oder die Un­ter­las­sung zum Schut­ze über­wie­gen­der öf­fent­li­cher oder pri­va­ter In­ter­es­sen not­wen­dig ist.

3 Per­so­nen, ge­gen die ver­deckt er­mit­telt wur­de, kön­nen Be­schwer­de nach den Ar­ti­keln 393–397 füh­ren. Die Be­schwer­de­frist be­ginnt mit Er­halt der Mit­tei­lung zu lau­fen.

BGE

149 I 218 (1C_39/2021) from 29. November 2022
Regeste: a Rechtsschutz gegen die präventive verdeckte Fahndung (§ 36septies Abs. 4 und 5 Gesetz des Kantons Solothurn über die Kantonspolizei - KapoG/SO). Die vorgesehene nachträgliche Beschwerde an das Obergericht (E. 6.3.1) setzt voraus, dass die betroffene Person nachträglich über die verdeckte Fahndung informiert wird. Aufhebung von § 36septies Abs. 4 Satz 2 KapoG/ SO, wonach diese Benachrichtigung - abweichend von der Regelung in der StPO (vgl. Art. 298d Abs. 4 StPO) - aufgeschoben oder unterlassen werden kann (E. 6.3.2).

149 IV 369 (6B_821/2021) from 6. September 2023
Regeste: Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).

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