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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 298 Mitteilung

1 Die Staats­an­walt­schaft teilt der be­schul­dig­ten Per­son spä­tes­tens mit Ab­schluss des Vor­ver­fah­rens mit, dass ge­gen sie ver­deckt er­mit­telt wor­den ist.

2 Die Mit­tei­lung kann mit Zu­stim­mung des Zwangs­mass­nah­men­ge­richts auf­ge­scho­ben oder un­ter­las­sen wer­den, wenn:

a.
die Er­kennt­nis­se nicht zu Be­weis­zwe­cken ver­wen­det wer­den; und
b.
der Auf­schub oder die Un­ter­las­sung zum Schut­ze über­wie­gen­der öf­fent­li­cher oder pri­va­ter In­ter­es­sen not­wen­dig ist.

3 Per­so­nen, ge­gen die ver­deckt er­mit­telt wur­de, kön­nen Be­schwer­de nach den Ar­ti­keln 393–397 füh­ren. Die Be­schwer­de­frist be­ginnt mit Er­halt der Mit­tei­lung zu lau­fen.