Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 298d Beendigung und Mitteilung

1 Die an­ord­nen­de Po­li­zei oder Staats­an­walt­schaft be­en­det die ver­deck­te Fahn­dung un­ver­züg­lich, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind;
b.
im Fal­le ei­ner An­ord­nung durch die Po­li­zei die Ge­neh­mi­gung der Fort­set­zung durch die Staats­an­walt­schaft ver­wei­gert wird; oder
c.
die ver­deck­te Fahn­de­rin oder der ver­deck­te Fahn­der oder die Füh­rungs­per­son In­struk­tio­nen nicht be­folgt oder in an­de­rer Wei­se ih­re Pflich­ten nicht er­füllt, na­ment­lich die Staats­an­walt­schaft wis­sent­lich falsch in­for­miert oder die Ziel­per­son in un­zu­läs­si­ger Wei­se zu be­ein­flus­sen ver­sucht.

2 Die Po­li­zei teilt der Staats­an­walt­schaft die Be­en­di­gung der ver­deck­ten Fahn­dung mit.

3 Bei der Be­en­di­gung ist dar­auf zu ach­ten, dass die ver­deck­te Fahn­de­rin oder der ver­deck­te Fahn­der kei­ner ab­wend­ba­ren Ge­fahr aus­ge­setzt wird.

4 Für die Mit­tei­lung der ver­deck­ten Fahn­dung gilt Ar­ti­kel 298 Ab­sät­ze 1 und 3 sinn­ge­mä­ss.

BGE

148 IV 82 (1B_404/2021) from 19. Oktober 2021
Regeste: Art. 298a ff. StPO; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweisen, die im Rahmen einer angeblich rechtswidrigen verdeckten Fahndung erhoben wurden. Gesetzliche Regelung und Definition der verdeckten Fahndung, der Observation und der verdeckten Ermittlung gemäss StPO (E. 5.1). Mangels einer lex specialis zur Behandlung von Beweismitteln, die im Rahmen einer rechtswidrigen verdeckten Fahndung bzw. rechtswidrigen Observation erhoben wurden, sind diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen anwendbar (E. 5.3). Da die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise laut angefochtenem Entscheid weder zurückgegeben noch sofort vernichtet werden sollen, droht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 5.4).

149 I 218 (1C_39/2021) from 29. November 2022
Regeste: a Rechtsschutz gegen die präventive verdeckte Fahndung (§ 36septies Abs. 4 und 5 Gesetz des Kantons Solothurn über die Kantonspolizei - KapoG/SO). Die vorgesehene nachträgliche Beschwerde an das Obergericht (E. 6.3.1) setzt voraus, dass die betroffene Person nachträglich über die verdeckte Fahndung informiert wird. Aufhebung von § 36septies Abs. 4 Satz 2 KapoG/ SO, wonach diese Benachrichtigung - abweichend von der Regelung in der StPO (vgl. Art. 298d Abs. 4 StPO) - aufgeschoben oder unterlassen werden kann (E. 6.3.2).

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