Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 299 Begriff und Zweck

1 Das Vor­ver­fah­ren be­steht aus dem Er­mitt­lungs­ver­fah­ren der Po­li­zei und der Un­ter­su­chung der Staats­an­walt­schaft.

2 Im Vor­ver­fah­ren wer­den, aus­ge­hend vom Ver­dacht, es sei ei­ne Straf­tat be­gan­gen wor­den, Er­he­bun­gen ge­tä­tigt und Be­wei­se ge­sam­melt, um fest­zu­stel­len, ob:

a.
ge­gen ei­ne be­schul­dig­te Per­son ein Straf­be­fehl zu er­las­sen ist;
b.
ge­gen ei­ne be­schul­dig­te Per­son An­kla­ge zu er­he­ben ist;
c.
das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len ist.

BGE

147 I 463 (1C_33/2020) from 26. Mai 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).

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