Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 299 Begriff und Zweck
1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. 2 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
|