Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 300 Einleitung

1 Das Vor­ver­fah­ren wird ein­ge­lei­tet durch:

a.
die Er­mitt­lungs­tä­tig­keit der Po­li­zei;
b.
die Er­öff­nung ei­ner Un­ter­su­chung durch die Staats­an­walt­schaft.

2 Die Ein­lei­tung des Vor­ver­fah­rens ist nicht an­fecht­bar, es sei denn, die be­schul­dig­te Per­son ma­che gel­tend, es lie­ge ei­ne Ver­let­zung des Ver­bots der dop­pel­ten Straf­ver­fol­gung vor.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback