Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte

1 Bei Straf­ta­ten, die nur auf An­trag oder nach Er­mäch­ti­gung ver­folgt wer­den, wird ein Vor­ver­fah­ren erst ein­ge­lei­tet, wenn der Straf­an­trag ge­stellt oder die Er­mäch­ti­gung er­teilt wur­de.

2 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann schon vor­her die un­auf­schieb­ba­ren si­chern­den Mass­nah­men tref­fen.

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