|
Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte
1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde. 2 Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen. |