Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 304 Form des Strafantrags

1 Der Straf­an­trag ist bei der Po­li­zei, der Staats­an­walt­schaft oder der Über­tre­tungs­straf­be­hör­de schrift­lich ein­zu­rei­chen oder münd­lich zu Pro­to­koll zu ge­ben.

2 Ver­zicht und Rück­zug des Straf­an­trags be­dür­fen der glei­chen Form.

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