Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 309 Eröffnung

1 Die Staats­an­walt­schaft er­öff­net ei­ne Un­ter­su­chung, wenn:

a.
sich aus den In­for­ma­tio­nen und Be­rich­ten der Po­li­zei, aus der Straf­an­zei­ge oder aus ih­ren ei­ge­nen Fest­stel­lun­gen ein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht er­gibt;
b.
sie Zwangs­mass­nah­men an­ord­net;
c.
sie im Sin­ne von Ar­ti­kel 307 Ab­satz 1 durch die Po­li­zei in­for­miert wor­den ist.

2 Sie kann po­li­zei­li­che Be­rich­te und Straf­an­zei­gen, aus de­nen der Tat­ver­dacht nicht deut­lich her­vor­geht, der Po­li­zei zur Durch­füh­rung er­gän­zen­der Er­mitt­lun­gen über­wei­sen.

3 Sie er­öff­net die Un­ter­su­chung in ei­ner Ver­fü­gung; dar­in be­zeich­net sie die be­schul­dig­te Per­son und die Straf­tat, die ihr zur Last ge­legt wird. Die Ver­fü­gung braucht nicht be­grün­det und er­öff­net zu wer­den. Sie ist nicht an­fecht­bar.

4 Die Staats­an­walt­schaft ver­zich­tet auf die Er­öff­nung, wenn sie so­fort ei­ne Nicht­an­hand­nah­me­ver­fü­gung oder einen Straf­be­fehl er­lässt.

BGE

149 IV 9 (6B_1325/2021, 6B_1348/2021) from 27. September 2022
Regeste: a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

149 IV 50 (6B_222/2022) from 18. Januar 2023
Regeste: Art. 355 und 356 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache. Die beschuldigte Person kann die Einsprache nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen (E. 1.2).

149 IV 183 (1C_104/2022) from 20. Dezember 2022
Regeste: Art. 7 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB; Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. Grundlagen des Ermächtigungsvorbehalts (E. 2). Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (E. 3). Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden