Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei

1 Die Staats­an­walt­schaft kann die Po­li­zei auch nach Er­öff­nung der Un­ter­su­chung mit er­gän­zen­den Er­mitt­lun­gen be­auf­tra­gen. Sie er­teilt ihr da­zu schrift­li­che, in drin­gen­den Fäl­len münd­li­che An­wei­sun­gen, die sich auf kon­kret um­schrie­be­ne Ab­klä­run­gen be­schrän­ken.

2 Bei Ein­ver­nah­men, wel­che die Po­li­zei im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft durch­führt, ha­ben die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten die Ver­fah­rens­rech­te, die ih­nen bei Ein­ver­nah­men durch die Staats­an­walt­schaft zu­kom­men.

BGE

150 IV 345 (6B_92/2022) from 5. Juni 2024
Regeste: Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernahme; Anpassung der Rechtsprechung. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (E. 1.6, insb. E. 1.6.7.1-1.6.7.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden