Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 316

1 So­weit An­trags­de­lik­te Ge­gen­stand des Ver­fah­rens sind, kann die Staats­an­walt­schaft die an­trag­stel­len­de und die be­schul­dig­te Per­son zu ei­ner Ver­hand­lung vor­la­den mit dem Ziel, einen Ver­gleich zu er­zie­len. Bleibt die an­trag­stel­len­de Per­son aus, so gilt der Straf­an­trag als zu­rück­ge­zo­gen.

2 Kommt ei­ne Straf­be­frei­ung we­gen Wie­der­gut­ma­chung nach Ar­ti­kel 53 StGB235 in Fra­ge, so lädt die Staats­an­walt­schaft die ge­schä­dig­te und die be­schul­dig­te Per­son zu ei­ner Ver­hand­lung ein mit dem Ziel, ei­ne Wie­der­gut­ma­chung zu er­zie­len.

3 Wird ei­ne Ei­ni­gung er­zielt, so ist die­se im Pro­to­koll fest­zu­hal­ten und von den Be­tei­lig­ten zu un­ter­zeich­nen. Die Staats­an­walt­schaft stellt als­dann das Ver­fah­ren ein.

4 Bleibt bei ei­ner Ver­hand­lung nach Ab­satz 1 oder 2 die be­schul­dig­te Per­son aus oder wird kei­ne Ei­ni­gung er­zielt, so nimmt die Staats­an­walt­schaft die Un­ter­su­chung un­ver­züg­lich an die Hand. Sie kann die an­trag­stel­len­de Per­son in be­grün­de­ten Fäl­len ver­pflich­ten, in­ner­halb von zehn Ta­gen ei­ne Si­cher­heit für Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen zu leis­ten.

BGE

150 IV 196 (7B_38/2022) from 29. April 2024
Regeste: Art. 316 StPO; Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens durch Vergleich. Wollen sich die Parteien in einem Vergleich Entschädigungen zulasten der Staatskasse vorbehalten, bedarf dieser der Genehmigung der Behörden (E. 2.2).

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