Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 317 Schlusseinvernahme

In um­fang­rei­chen und kom­pli­zier­ten Vor­ver­fah­ren be­fragt die Staats­an­walt­schaft die be­schul­dig­te Per­son vor Ab­schluss der Un­ter­su­chung noch­mals in ei­ner Schluss­ein­ver­nah­me und for­dert sie auf, zu den Er­geb­nis­sen Stel­lung zu neh­men.

BGE

147 IV 269 (1B_446/2020) from 27. April 2021
Regeste: Art. 104, 115 und 118 Abs. 1 StPO; Art. 317 StGB; Urkundenfälschung im Amt, Geschädigtenstellung. Massgebende Prinzipien für die Zulassung als Privatklägerschaft (E. 3.1 und 3.2). Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch den Gebrauch der in Frage stehenden Urkunde nicht direkt geschädigt (E. 3.3). Sie kann sich für die Zulassung als Privatklägerin nicht auf das kantonale Recht berufen, da ihr dieses lediglich im Bereich des Verwaltungsrechts Handlungsbefugnisse verleiht (E. 3.4).

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