Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort

1 Ist ei­ne Straf­tat im Aus­land ver­übt wor­den oder kann der Tat­ort nicht er­mit­telt wer­den, so sind für die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem die be­schul­dig­te Per­son ih­ren Wohn­sitz oder ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

2 Hat die be­schul­dig­te Per­son we­der Wohn­sitz noch ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Schweiz, so sind die Be­hör­den des Hei­mator­tes zu­stän­dig; fehlt auch ein Hei­mat­ort, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem die be­schul­dig­te Per­son an­ge­trof­fen wor­den ist.

3 Fehlt ein Ge­richts­stand nach den Ab­sät­zen 1 und 2, so sind die Be­hör­den des Kan­tons zu­stän­dig, der die Aus­lie­fe­rung ver­langt hat.

BGE

149 IV 376 (1C_624/2022) from 21. April 2023
Regeste: a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3).

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