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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 324 Grundsätze

1 Die Staats­an­walt­schaft er­hebt beim zu­stän­di­gen Ge­richt An­kla­ge, wenn sie auf­grund der Un­ter­su­chung die Ver­dachts­grün­de als hin­rei­chend er­ach­tet und kei­nen Straf­be­fehl er­las­sen kann.

2 Die An­kla­ge­er­he­bung ist nicht an­fecht­bar.