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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 327 Zustellung der Anklage

1 Die Staats­an­walt­schaft über­mit­telt die An­kla­ge­schrift so­wie einen all­fäl­li­gen Schluss­be­richt un­ver­züg­lich:

a.
der be­schul­dig­ten Per­son, de­ren Auf­ent­halts­ort be­kannt ist;
b.
der Pri­vat­klä­ger­schaft;
c.
dem Op­fer;
d.
dem zu­stän­di­gen Ge­richt zu­sam­men mit den Ak­ten so­wie den be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stän­den und Ver­mö­gens­wer­ten.

2 Be­an­tragt die Staats­an­walt­schaft die An­ord­nung der Si­cher­heits­haft, so über­mit­telt sie mit dem ent­spre­chen­den Ge­such auch dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ei­ne Aus­fer­ti­gung der An­kla­ge­schrift.