Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 328 Rechtshängigkeit

1 Mit dem Ein­gang der An­kla­ge­schrift wird das Ver­fah­ren beim Ge­richt rechts­hän­gig.

2 Mit der Rechts­hän­gig­keit ge­hen die Be­fug­nis­se im Ver­fah­ren auf das Ge­richt über.

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