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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung prüft, ob:

a.
die An­kla­ge­schrift und die Ak­ten ord­nungs­ge­mä­ss er­stellt sind;
b.
die Pro­zess­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind;
c.
Ver­fah­rens­hin­der­nis­se be­ste­hen.

2 Er­gibt sich auf­grund die­ser Prü­fung oder spä­ter im Ver­fah­ren, dass ein Ur­teil zur­zeit nicht er­ge­hen kann, so sis­tiert das Ge­richt das Ver­fah­ren. Falls er­for­der­lich, weist es die An­kla­ge zur Er­gän­zung oder Be­rich­ti­gung an die Staats­an­walt­schaft zu­rück.

3 Das Ge­richt ent­schei­det, ob ein sis­tier­ter Fall bei ihm hän­gig bleibt.

4 Kann ein Ur­teil de­fi­ni­tiv nicht er­ge­hen, so stellt das Ge­richt das Ver­fah­ren ein, nach­dem es den Par­tei­en und wei­te­ren durch die Ein­stel­lung be­schwer­ten Drit­ten das recht­li­che Ge­hör ge­währt hat. Ar­ti­kel 320 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

5 Soll das Ver­fah­ren nur in ein­zel­nen An­kla­ge­punk­ten ein­ge­stellt wer­den, so kann die Ein­stel­lung zu­sam­men mit dem Ur­teil er­ge­hen.