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Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. 2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. BGE
148 IV 385 (6B_1029/2021) from 24. August 2022
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 StGB; Begehungsort bei versuchter Anstiftung. Die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist ein selbständiges Delikt und begründet damit einen selbständigen Anknüpfungspunkt. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (Anstiftungs-)Erfolg nach der Vorstellung des Anstifters hätte eintreten sollen (E. 1). |