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Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung
1 Ist auf die Anklage einzutreten, so trifft die Verfahrensleitung unverzüglich die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen. 2 Bei Kollegialgerichten setzt die Verfahrensleitung die Akten in Zirkulation. 3 Die Verfahrensleitung informiert das Opfer über seine Rechte, sofern die Strafverfolgungsbehörden dies noch nicht getan haben; Artikel 305 ist sinngemäss anwendbar. |