Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung

1 Ist auf die An­kla­ge ein­zu­tre­ten, so trifft die Ver­fah­rens­lei­tung un­ver­züg­lich die zur Durch­füh­rung der Haupt­ver­hand­lung not­wen­di­gen An­ord­nun­gen.

2 Bei Kol­le­gi­al­ge­rich­ten setzt die Ver­fah­rens­lei­tung die Ak­ten in Zir­ku­la­ti­on.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung in­for­miert das Op­fer über sei­ne Rech­te, so­fern die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den dies noch nicht ge­tan ha­ben; Ar­ti­kel 305 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

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