Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung be­stimmt, wel­che Be­wei­se in der Haupt­ver­hand­lung er­ho­ben wer­den. Sie teilt den Par­tei­en mit, in wel­cher Zu­sam­men­set­zung das Ge­richt ta­gen wird und wel­che Be­wei­se er­ho­ben wer­den sol­len.

2 Sie setzt den Par­tei­en gleich­zei­tig Frist, um Be­weis­an­trä­ge zu stel­len und zu be­grün­den; da­bei macht sie die Par­tei­en auf die mög­li­chen Kos­ten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen ver­spä­te­ter Be­weis­an­trä­ge auf­merk­sam. Sie setzt der Pri­vat­klä­ger­schaft die glei­che Frist zur Be­zif­fe­rung und Be­grün­dung ih­rer Zi­vil­kla­ge.239

3 Lehnt sie Be­weis­an­trä­ge ab, so teilt sie dies den Par­tei­en mit kur­z­er Be­grün­dung mit. Die Ab­leh­nung ist nicht an­fecht­bar, doch kön­nen ab­ge­lehn­te Be­weis­an­trä­ge an der Haupt­ver­hand­lung er­neut ge­stellt wer­den.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung setzt Da­tum, Zeit und Ort der Haupt­ver­hand­lung fest und lädt die Par­tei­en so­wie die Zeu­gin­nen und Zeu­gen, Aus­kunfts­per­so­nen und Sach­ver­stän­di­gen vor, die ein­ver­nom­men wer­den sol­len.

5 Sie ent­schei­det end­gül­tig über Ver­schie­bungs­ge­su­che, die vor Be­ginn der Haupt­ver­hand­lung ein­ge­hen.

239 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

150 IV 225 (6B_921/2023, 6B_963/2023) from 25. April 2024
Regeste: a Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 205 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie von der Verfahrensleitung zur Verhandlung vorzuladen und hat der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.6). Die Ferienabwesenheit oder anderweitige Verhinderung des zuständigen Staatsanwalts und seiner Stellvertreterin stellt in der Regel keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 205 Abs. 3 StPO für einen Widerruf der Vorladung dar, da die als Partei vorgeladene Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt vertreten werden kann (E. 4.5).

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