Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage

1 Das Ge­richt gibt der Staats­an­walt­schaft Ge­le­gen­heit, die An­kla­ge zu än­dern, wenn nach sei­ner Auf­fas­sung der in der An­kla­ge­schrift um­schrie­be­ne Sach­ver­halt einen an­dern Straf­tat­be­stand er­fül­len könn­te, die An­kla­ge­schrift aber den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen nicht ent­spricht.

2 Wer­den wäh­rend des Haupt­ver­fah­rens neue Straf­ta­ten der be­schul­dig­ten Per­son be­kannt, so kann das Ge­richt der Staats­an­walt­schaft ge­stat­ten, die An­kla­ge zu er­wei­tern.

3 Ei­ne Er­wei­te­rung ist aus­ge­schlos­sen, wenn da­durch das Ver­fah­ren über Ge­bühr er­schwert oder die Zu­stän­dig­keit des Ge­richts än­dern wür­de oder wenn ein Fall von Mit­tä­ter­schaft oder Teil­nah­me vor­liegt. In die­sen Fäl­len lei­tet die Staats­an­walt­schaft ein Vor­ver­fah­ren ein.

4 Das Ge­richt darf ei­ne ge­än­der­te oder er­wei­ter­te An­kla­ge sei­nem Ur­teil nur zu Grun­de le­gen, wenn die Par­tei­rech­te der be­schul­dig­ten Per­son und der Pri­vat­klä­ger­schaft ge­wahrt wor­den sind. Es un­ter­bricht da­für nö­ti­gen­falls die Haupt­ver­hand­lung.