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Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte
1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. 2 Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt. 3 Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen. |