Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 340 Fortgang der Verhandlung

1 Sind all­fäl­li­ge Vor­fra­gen be­han­delt, so hat dies zur Fol­ge, dass:

a.
die Haupt­ver­hand­lung oh­ne un­nö­ti­ge Un­ter­bre­chun­gen zu En­de zu füh­ren ist;
b.
die An­kla­ge nicht mehr zu­rück­ge­zo­gen und un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 333 nicht mehr ge­än­dert wer­den kann;
c.
zur An­we­sen­heit ver­pflich­te­te Par­tei­en den Ver­hand­lungs­ort nur noch mit Ein­wil­li­gung des Ge­richts ver­las­sen dür­fen; ver­lässt ei­ne Par­tei den Ver­hand­lungs­ort, so wird die Ver­hand­lung gleich­wohl fort­ge­setzt.

2 Nach der Be­hand­lung all­fäl­li­ger Vor­fra­gen gibt die Ver­fah­rens­lei­tung die An­trä­ge der Staats­an­walt­schaft be­kannt, falls die Par­tei­en nicht dar­auf ver­zich­ten.

BGE

149 IV 42 (6B_171/2022) from 29. November 2022
Regeste: Art. 333 Abs. 1 StPO; Änderung der Anklage. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO setzt gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback