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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens

Vor Ab­schluss des Be­weis­ver­fah­rens gibt das Ge­richt den Par­tei­en Ge­le­gen­heit, wei­te­re Be­weis­an­trä­ge zu stel­len.