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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen

1 Die be­schul­dig­te Per­son hat nach Ab­schluss der Par­tei­vor­trä­ge das Recht auf das letz­te Wort.

2 An­sch­lies­send er­klärt die Ver­fah­rens­lei­tung die Par­teiver­hand­lun­gen für ge­schlos­sen.